Der Beschwerdeführer konnte vorliegend nicht gutgläubig davon ausgehen, dass er eine Umnutzung eines landwirtschaftlichen Strohraums in eine Werkstatt für eine (neben)gewerbliche Zimmerei ohne Baubewilligung hätte vornehmen dürfen. Wer bauen und nutzen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern. Der Beschwerdeführer hätte sich daher vor der Umnutzung über die Zulässigkeiten seines Tuns erkunden können bzw. müssen. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er wissen müssen, dass diese Umnutzung und die damit verbundene Ansiedlung eines nichtlandwirtschaftlichen Gewerbebetriebs bewilligungspflichtig ist.