d) Bei gutem Glauben (im baurechtlichen Sinne) der Bauherrschaft kann die Wiederherstellung unterbleiben, wenn nicht gewichtige öffentliche oder private nachbarliche Interessen sie gebieten.11 Eine Berufung auf den guten Glauben fällt nur in Betracht, wenn die Bauherrschaft bei zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt annehmen durfte, sie sei zur Bauausführung berechtigt.12 Im Allgemeinen gilt die Bewilligungspflicht für Bauvorhaben in der Bau- als auch in der Landwirtschaftszone als bekannt.13 Wer bauen möchte, muss sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.14