Nach Art. 46 Abs. 3 BauG kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nach Ablauf von 5 Jahren seit Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern. Diese Fünfjahresfrist von Art. 46 Abs. 3 BauG gelangt nicht zur Anwendung, wenn die Wiederherstellung einen bundesrechtlich geregelten Sachverhalt (wie das Bauen ausserhalb der Bauzonen) betrifft.10 Dies ist vorliegend der Fall. Für eine Berücksichtigung dieser Frist im Rahmen der Interessenabwägung, wie dies der Beschwerdeführer verlangt, besteht daher kein Raum.