Dies gilt umso mehr, als dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt und der Bauherr, der ohne Baubewilligung baut, nicht besser gestellt werden soll als ein Bauherr, der sich an die Vorschriften hält.9 Zudem macht der Beschwerdeführer gar keine solchen Nachteile geltend, vielmehr führt er selber aus, dass er den Raum künftig nicht mehr gewerblich nutzen werde. Am grossen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ändert auch der Umstand nichts, dass die vorgenommene Umnutzung von aussen nicht erkennbar ist und damit kein Problem des Ortsbildes darstellt.