Die betroffene Scheune mit dem umgenutzten Raum befindet sich ausserhalb der Bauzone, die Umnutzung ist nicht zonenkonform und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG nicht. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist gross und überwiegt die Nachteile, die dem Beschwerdeführer durch die Wiederherstellung entstehen.