c) Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.7 Gewichtige öffentliche Interessen sind beispielsweise die konsequente Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet sowie die Wahrung der Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone.8 Die betroffene Scheune mit dem umgenutzten Raum befindet sich ausserhalb der Bauzone, die Umnutzung ist nicht zonenkonform und erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art.