b) Die Vorinstanz hat dem nachträglichen Baugesuch des Beschwerdeführers für die Umnutzung des landwirtschaftlichen Raums in einen Gewerberaum rechtskräftig den Bauabschlag erteilt. Diese Umnutzung ist daher formell und materiell rechtswidrig. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.