a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Wiederherstellungsmassnahme verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit auch für den Fall, dass er seinen Gewerbebetrieb weiterführen werde. So sei an der betroffenen Scheune baulich nichts geändert worden. Die Nutzung des Raums als Lagerraum mit Werkstatt störe weder das Ortsbild noch den allgemeinen Eindruck des Grundstückes als Landwirtschaftsbetrieb. Der Raum werde für die landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr benötigt. Es sei ihm Gutgläubigkeit zu attestieren, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass für die Umnutzung eines für den Landwirtschaftsbetrieb nicht mehr benötigten Raums eine Bewilligung hätte eingeholt werden müssen.