Es wird zu prüfen sein, ob die Umnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Lagerraums in eine privat genutzte Werkstatt für Holzarbeiten vorliegend der Baubewilligungspflicht unterliegt. Dies wird u.a. von der Grösse dieser Werkstatt und der Menge der Materialien und Maschinen abhängen. Falls die Baubewilligungspflicht zu bejahen ist, wird die Gemeinde ein weiteres Wiederherstellungsverfahren gestützt auf Art. 46 BauG einzuleiten haben, mit der Möglichkeit der Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs innert 30 Tagen. 4. Gewerbliche Nutzung des Raums, Wiederherstellungsanordnung