d) Was die neue Ausgangslage betrifft, wonach der Beschwerdeführer den Raum nach Aufgabe seines Einzelunternehmens nur noch im privaten Rahmen als Werkstatt und Lager für Holzarbeiten auf dem Betrieb des Sohnes zu nutzen gedenkt, so wird es an der Gemeinde als Baupolizeibehörde sein, diesen neuen Sachverhalt auf seine Rechtmässigkeit zu überprüfen. Diese Aufgabe kommt nicht der BVD als Rechtsmittelinstanz zu. Es wird zu prüfen sein, ob die Umnutzung eines landwirtschaftlich genutzten Lagerraums in eine privat genutzte Werkstatt für Holzarbeiten vorliegend der Baubewilligungspflicht unterliegt.