Sollte der Beschwerdeführer künftig im umstrittenen Raum wieder eine (neben)gewerbliche Tätigkeit als Schreiner praktizieren, würde das im Rahmen der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordnete Benützungsverbot – im Falle deren Bestätigung – noch immer gelten und die Baupolizeibehörde könnte sich direkt darauf berufen. Im Folgenden ist daher die Rechtmässigkeit der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung bei alter Ausgangslage zu überprüfen (E. 4).