c) An der Überprüfung der von der Vorinstanz angeordneten Wiederherstellung – basierend auf der Ausgangslage, dass eine Umnutzung in einen Gewerberaum stattfand – besteht jedoch nach wie vor ein Interesse. So stellt die Wiederherstellungsverfügung eine Dauerverfügung dar, die in Zukunft wirkt und unbefristet gilt.5 Sollte der Beschwerdeführer künftig im umstrittenen Raum wieder eine (neben)gewerbliche Tätigkeit als Schreiner praktizieren, würde das im Rahmen der angefochtenen Wiederherstellungsverfügung angeordnete Benützungsverbot – im Falle deren Bestätigung – noch immer gelten und die Baupolizeibehörde könnte sich direkt darauf berufen.