So hat er doch die von der Gemeinde stets verwendete Bezeichnung des Bauvorhabens nie bestritten und nun in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Bauabschlag verzichte, da er den Raum in Zukunft nicht mehr gewerblich nutzen werde. Sowohl die Verfügung des AGR als auch der Entscheid der Gemeinde mit Wiederherstellungsanordnung basierten damit noch auf dem Sachverhalt, dass der ehemals landwirtschaftlich genutzte Raum in einen Gewerberaum umgenutzt wurde. Diese Ausgangslage hat sich aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Äusserungen des Beschwerdeführers nun aber verändert.