Gewerberaum» bezeichnete. Trotz unklarer Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuch («Nutzung eines Raumes als Lager- und Vorbereitungsraum für Holzbauarbeiten») ging auch der Beschwerdeführer von einer Umnutzung des Raums für eine gewerbliche Nutzung aus: So hat er doch die von der Gemeinde stets verwendete Bezeichnung des Bauvorhabens nie bestritten und nun in der Beschwerde ausdrücklich festgehalten, dass er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Bauabschlag verzichte, da er den Raum in Zukunft nicht mehr gewerblich nutzen werde.