b) Diese neuen Umstände waren im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht bekannt. Den neuen Anstellungsvertrag mit einem Pensum von 50 % unterzeichnete der Beschwerdeführer zwar kurz von dem Datum des angefochtenen Entscheids. Ob die Vorinstanz im Entscheidzeitpunkt von dieser Anstellung schon wusste, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nie von einer Aufgabe seiner nebengewerblichen Tätigkeit sprach. Erst mit der Erhöhung der Anstellung auf 80 % per 1. Dezember 2020 hat sich der Beschwerdeführer nun offenbar entschieden, seine Einzelfirma aufzugeben.