Der ehemalige Strohraum werde somit ab diesem Datum nicht mehr gewerblich als Zimmerei und Lagerraum verwendet. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister werde in nächster Zeit gelöscht werden. Er werde aber noch die in dem vom Sohn übernommenen Landwirtschaftsbetrieb und im Wohnhaus anfallenden Holzarbeiten selber erledigen und dafür benötige er ein Minimum an Infrastruktur. 4 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14. 3/9 BVD 120/2020/68