In seiner Beschwerde vom 6. November 2020 bringt der Beschwerdeführer nun erstmals vor, dass es bei seinen persönlichen und beruflichen Verhältnissen eine Änderung gegeben habe. So habe er am 29. September 2020 einen Anstellungsvertrag im Teilzeitpensum (50 %) als technischer Hauswart unterzeichnet und dieser sei nun mit Wirkung ab 1. Dezember 2020 auf ein Pensum von 80 % erhöht worden. Dieses Anstellungsverhältnis habe zur Folge, dass er seine Einzelfirma «C.________ Holzbau» aufgeben und das Einzelunternehmen beenden werde. Der ehemalige Strohraum werde somit ab diesem Datum nicht mehr gewerblich als Zimmerei und Lagerraum verwendet.