3. Veränderte Ausgangslage a) Gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer den ehemaligen Strohraum im Scheunengebäude A.________ im Jahr 1997 als Lagerraum und Werkstatt für seine Zimmerei umgenutzt. Damals arbeitete er einerseits als Landwirt im eigenen Landwirtschaftsbetrieb, andererseits als Zimmermann im Nebenerwerb mit eigenem Betrieb. Ende 2013 musste der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Landwirt aufgeben, weshalb der landwirtschaftlich genutzte Teil des Grundstückes ab 2014 verpachtet wurde. Den umstrittenen Raum nutzte der Beschwerdeführer weiterhin für seinen Zimmermannbetrieb. Sein Einzelunternehmen «C.___