b) Der Beschwerdeführer beantragt lediglich die Aufhebung der Ziffern 5.2 und 5.3 des angefochtenen Entscheids und damit die Aufhebung der im Rahmen der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordneten Massnahmen. Den von der Vorinstanz verfügten Bauabschlag für sein nachträgliches Baugesuch (Ziff. 5.1 des angefochtenen Entscheids) hat er dagegen nicht angefochten. Der Bauabschlag ist damit – wie auch die Verfügung des AGR vom 6. August 2020 – in Rechtskraft erwachsen. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die von der Vorinstanz verfügte Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Ziffern 5.1 und 5.2 des angefochtenen Entscheids).