2. Ziffer 5.3 des Entscheides Nr. 868/19 der Einwohnergemeinde Gsteigwiler, Baubewilligungsbehörde vom 6. Oktober 2020 mit dem Benützungsverbot sei aufzuheben und auf ein Benützungsverbot sei zu verzichten." 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Stellungnahme vom 30. November 2020 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde verweist mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 auf den Entscheid vom 6. Oktober 2020. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen