1. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2019 machte die Gemeinde Gsteigwiler den Beschwerdeführer auf eine unbewilligte Nutzungsänderung seines ehemaligen Strohraumes aufmerksam und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer reichte am 31. Oktober 2019 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein für die nachträgliche Bewilligung der Nutzung dieses Raumes als Lager- und Vorbereitungsraum für Holzbauarbeiten im Gebäude A.________ auf Parzelle Gsteigwiler Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Auf eine Veröffentlichung des Baugesuchs wurde verzichtet. Gestützt auf die negative Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 6.