6. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 800.– Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen und keine eigenen Anträge gestellt. Sie werden daher nicht kostenpflichtig.14 b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid