Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist von einem Monat bis 30. Oktober 2020 ist abgelaufen. Sie wird 11 Vgl. Schreiben vom 4. März 2014 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 8 6/8 BVD 120/2020/66 von Amtes wegen neu angesetzt auf den 1. März 2021. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 30. September 2020 bestätigt.