dem Sitz seiner Firma – auch nicht ausschliessen. Die Gemeinde wiederum legt für die bestrittenen Arbeiten mit Autoklimaanlagen keine Beweise ins Recht. Ob der Beschwerdeführer mit den von ihm eingeräumten Gesprächen mit unangemeldeten Besuchern bereits gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 verstossen hat bzw. die vorgefundenen Fahrzeuge (vgl. Ziffer 2 hiervor) auf einen Verstoss schliessen lassen, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Gemeinde wiederholt in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nur, was aufgrund der Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 bereits gilt, ohne dafür Kosten zu erheben. 5. Ergebnis und Wiederherstellungsfrist