Wiederherstellungsverfügungen sind Dauerverfügungen, die in die Zukunft wirken und unbefristet gelten. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, z.B. durch eine erneute widerrechtliche Nutzung, bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung: gestützt auf die bestehende Verfügung kann die Wiederherstellung erneut vollstreckt werden.12 Die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer keine Autogarage bzw. damit zusammenhängende Aktivitäten wie Fahrzeug- und Ersatzteilhandel betreiben darf, ist damit nach wie vor gültig.