Aufgrund einer Anzeige aus der Nachbarschaft wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Werkstatt forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie die damalige Miteigentümerin mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 auf, bis 24. Januar 2013 den Betrieb der Autogarage und alle weiteren damit zusammenhängenden Aktivitäten wie Fahrzeug- und Ersatzteilhandel auf dem Grundstück Nr. I._____