sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem teilweisen Betrieb einer Autogarage zu unterlassen. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2020 führt die Gemeinde aus, sie habe den Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, den Vorgaben der Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nachzukommen. Sowohl die Entgegennahme von Kundenfahrzeugen als auch die Beratung zu Klimaanlageproblemen seien auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verboten und wären nur innerhalb der Gewerbezone zulässig. Zudem halte sie vorsorglich fest, dass auch ein hobbymässiger Gargenbetrieb in der Wohnzone zonenwidrig sein könne, insbesondere wenn das Arbeiten an privaten Fahrzeugen mit Lärm- und Luftimmissionen