c) Die Gemeinde führte im angefochtenem Entscheid aus, sie habe von direkten Nachbarn den Hinweis erhalten, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Arbeiten mit Autoklimaanlagen verrichtet würden. Die An- und Abfahrt der Personenwagen sowie der Betrieb der Motoren führe zu erhöhten Geruchs- und Lärmimmissionen. Mit der Verfügung vom 29. Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Autogarage einzustellen. Dazu gehöre sowohl die Beratung als auch die Entgegennahme von Fahrzeugen, worauf sie ihn mehrfach hingewiesen habe. Gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer