Eine Sache gilt auch dann als ausgedient, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und in Stand zu halten.10 Das Lagern von Pneus im Freien lässt diese vorzeitig altern. Da der Beschwerdeführer die Sommerpneus im August draussen lagerte statt diese zu verwenden, hat er sie über längere Zeit nicht bestimmungsgemäss benutzt bzw. in Stand gehalten. Die Sommerpneus gelten damit als ausgedient und der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG verpflichtet, diese zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können.