Grundanforderungen: dichter, standfester Bodenbelag, ausreichende Rückhaltemöglichkeiten für auslaufendes Lagergut, die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände und eine Überdachung.8 Die Fotos des Beschwerdeführers zeigen, dass er die Gegenstände ohne spezielle Vorrichtungen entlang der Hausmauer lagert, womit er nicht einmal die Grundanforderungen einhält. Die Gemeinde hat daher zu Recht die Entfernung der Gegenstände aus dem Aussenraum angeordnet. d) Gemäss der handschriftlichen Bemerkung des Beschwerdeführers auf der von ihm eingereichten Foto der entlang der Hausmauer gelagerten Autopneus handelt es sich um Sommerreifen. Vier davon waren bereits im Sommer dort gelagert.9