b) Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde Fotos mit handschriftlichen Bemerkungen ein, mit denen er sinngemäss bestreitet, dass das Lagern von Gegenständen wie Spraydosen, Autobatterien und eingepackten Sommerrädern gefährlich bzw. widerrechtlich sei. Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid bzw. in ihrer Vernehmlassung aus, diese Gegenstände müssten aus Umweltschutzgründen im Innenraum gelagert werden, worauf sie den Beschwerdeführer bereits vor Ort hingewiesen habe. Sowohl die Batterie, die auslaufen könnte, als auch die Autoreifen und Spraydosen müssten von den nicht entwässerten Flächen entfernt werden.