Nicht genügen kann, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein seit November 2016 ausser Verkehr gesetztes «Sonntagsfahrzeug» ca. zweimal im Monat mit einem Händlerschild bewegt hat. Daher waren alle sechs Fahrzeuge im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen ausgedient. Die Gemeinde verfügte damit zu Recht deren Entfernung, was der Beschwerdeführer zumindest indirekt anerkennt, indem er behauptet und zum Teil auch belegt, dass fünf der sechs Fahrzeuge entweder verkauft, entsorgt oder neu eingelöst sind. Inwieweit er seinen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist, hat die Gemeinde zu überprüfen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.