Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat oder die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder –handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Art. 36 Abs. 2 BauV4; Art. 19 Abs. 2 AbfV5). Art. 35 Abs. 2 BauV sieht vor, dass widerrechtliche Ablagerungen – zu denen auch ausgediente Fahrzeuge gehören, die im Freien stehen und nicht auf dafür bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen – sofort zu beseitigen sind.