c) Gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG3 sind die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen (Art. 16 Abs. 3 AbfG). Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge für die der Halter das