Nach einer Kontrolle vom 12. Dezember 2013 stellte die Gemeinde fest, dass die geforderten Arbeiten mit Ausnahme der Entfernung der Spritzkabine ausgeführt worden seien. Da die Spritzkabine nur privaten Zwecken diene und keine Lüftung nach Aussen besitze, werde auf eine Vollstreckung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 vorläufig verzichtet. Die Gemeinde wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass die Entgegennahme von Kundenfahrzeugen ausschliesslich in der Gewerbezone zulässig sei und somit nicht auf dem Grundstück an der G.________strasse erfolgen dürfe.