Anlässlich einer Kontrolle vom 10. Juni 2013 stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung nicht umgesetzt hatte. Auf Ersuchen der Gemeinde reichte er eine Bestätigung ein, wonach er bzw. seine Firma A.________ GmbH in Wiler (B.________) eine Werkstatt betreibt bzw. mitbenützt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 setzte die Gemeinde eine letzte Frist, um konkret genannte Gegenstände und Fahrzeuge zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen. Nach einer Kontrolle vom 12. Dezember 2013 stellte die Gemeinde fest, dass die geforderten Arbeiten mit Ausnahme der Entfernung der Spritzkabine ausgeführt worden seien.