2. Aufgrund einer Anzeige aus der Nachbarschaft wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Werkstatt an der G.________strasse 36 in Lyss führte die Gemeinde im September 2011 eine Baukontrolle durch und stellte mit Schreiben vom 3. November 2011 diverse gewerbliche Tätigkeiten fest, welche nicht zonenkonform und in der Wohnzone nicht bewilligungsfähig seien. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie die damalige Miteigentümerin mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 auf, bis 24. Januar 2013 den Betrieb der Autogarage und alle weiteren damit