Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 120/2020/66 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 1. Februar 2021 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer und Herrn D.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 1 Herrn E.________ von Amtes wegen am Verfahren Beteiligter 2 sowie Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, Bahnhofstrasse 10, Postfach 368, 3250 Lyss betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss vom 30. September 2020 (Umnutzung Doppelgarage etc.) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der Parzelle Lyss 1 Nr. I.________ an der G.________strasse 36. Die Liegenschaft mit einer separaten Garage mit einer Grundfläche von 50 m2 (Gebäude Nr. 36a) befindet sich in der Wohnzone. Er ist Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der A.________ GmbH mit Sitz an der G.________strasse 36. Diese Gesellschaft bezweckt das Einbauen und Reparieren von sowie den Handel mit Fahrzeug-Klimaanlagen, ferner das Erbringen von beratenden Dienstleistungen jeglicher Art. 2. Aufgrund einer Anzeige aus der Nachbarschaft wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Werkstatt an der G.________strasse 36 in Lyss führte die Gemeinde im September 2011 eine Baukontrolle durch und stellte mit Schreiben vom 3. November 2011 diverse gewerbliche Tätigkeiten fest, welche nicht zonenkonform und in der Wohnzone nicht bewilligungsfähig seien. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie die damalige Miteigentümerin mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 auf, bis 24. Januar 2013 den Betrieb der Autogarage und alle weiteren damit 1/8 BVD 120/2020/66 zusammenhängenden Aktivitäten wie Fahrzeug- und Ersatzteilhandel auf dem Grundstück Nr. I.________ einzustellen, die eingebauten Geräte und Maschinen zurückzubauen, sämtliche für die Führung des Gewerbebetriebs verwendeten Utensilien und Geräte vom Grundstück zu entfernen und falls nötig fach- und umweltgerecht zu entsorgen sowie den ursprünglichen Zustand der Doppelgarage und des Kellers wiederherzustellen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Anlässlich einer Kontrolle vom 10. Juni 2013 stellte die Gemeinde fest, dass der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung nicht umgesetzt hatte. Auf Ersuchen der Gemeinde reichte er eine Bestätigung ein, wonach er bzw. seine Firma A.________ GmbH in Wiler (B.________) eine Werkstatt betreibt bzw. mitbenützt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 setzte die Gemeinde eine letzte Frist, um konkret genannte Gegenstände und Fahrzeuge zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen. Nach einer Kontrolle vom 12. Dezember 2013 stellte die Gemeinde fest, dass die geforderten Arbeiten mit Ausnahme der Entfernung der Spritzkabine ausgeführt worden seien. Da die Spritzkabine nur privaten Zwecken diene und keine Lüftung nach Aussen besitze, werde auf eine Vollstreckung der Verfügung vom 10. Oktober 2013 vorläufig verzichtet. Die Gemeinde wies den Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass die Entgegennahme von Kundenfahrzeugen ausschliesslich in der Gewerbezone zulässig sei und somit nicht auf dem Grundstück an der G.________strasse erfolgen dürfe. 3. Nach Hinweisen aus der Nachbarschaft und einer unangekündigten Baukontrolle zusammen mit der Kantonspolizei, forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer mit Wiederherstellungsverfügung vom 30. September 2020 auf, bis 30. Oktober 2020: «a) Den teilweisen Betrieb einer Autogarage und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, namentlich das Entgegennehmen von Kundenfahrzeugen oder das Reparieren von Klimaanlagen, auf dem Grundstück Lyss GB-Nr. F.________/I.________ einzustellen, b) sämtliche umweltgefährdenden Gegenstände, wie beispielsweise Autoreifen, Autobatterien und Spraydosen, aus dem Aussenraum des Grundstücks Lyss GB-Nr. F.________/I.________ zu entfernen, c) die sechs ausgedienten Fahrzeuge vom Grundstück Lyss GB-Nr. F.________/I.________ zu entfernen.» Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme an und behielt sich wegen Widerhandlung gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 vor, Anzeige zu erstatten. 4. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 4. November 2020 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, beteiligte die Miteigentümer der betroffenen Liegenschaft von Amtes wegen am Verfahren, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/8 BVD 120/2020/66 II. Erwägungen 1. Eintreten Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Ausgediente Fahrzeuge a) Die Gemeinde verpflichtet den Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung, die sechs ausgedienten Fahrzeuge vom Grundstück Lyss GB-Nr. F.________/I.________ zu entfernen. Anlässlich des Augenscheins vom 13. August 2020 erstellte die Gemeinde eine Fotodokumentation und mit Hilfe des Kantonspolizisten eine Liste der sieben vorgefundenen Fahrzeuge. Die Fotos zeigen, dass von diesen nur eines Nummernschilder hatte. Auf der Liste vermerkte die Gemeinde insbesondere das Datum der Ausserverkehrsetzung, seit wann der Beschwerdeführer das jeweilige Fahrzeug besitzt und zu was dieses dient bzw. was damit geschehen soll. Demgemäss soll ein blauer Renault Clio (Occasionfahrzeug) in den Verkauf gehen, ein schwarzer Mercedes einer Kollegin soll «zurecht gemacht» werden, ein roter Honda sei ein Unfallauto und diene als Ersatzteillager, ein grauer Honda und ein grauer Renault Espace würden durch den Beschwerdeführer genutzt (Sonntagsfahrzeug mit Händlerschildern und «Müllauto») und ein weiterer grauer Renault Espace sei seit längerem unbenutzt und müsse entsorgt werden. b) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, die Fahrzeuge seien bis auf eines geprüft («mit neuer MFK») und verweist auf den «Plan» und die beigelegten Ausweiskopien. Auf der von ihm eingereichten Kopie der von der Gemeinde erstellten Liste mit den Fahrzeugen beschreibt er handschriftlich die aktuelle Situation: Der schwarze Mercedes und der rote Honda sind durchgestrichen mit der Bemerkung, sie seien verkauft bzw. entsorgt, der blaue Renault sei mittlerweile auf seinen Sohn und der graue Honda auf ihn eingelöst, den einen grauen Renault Espace habe er an die A.________ GmbH verkauft und den anderen, das «Müllauto», sei noch nicht geprüft. Für die von ihm und seinem Sohn eingelösten Fahrzeuge legt er eine Kopie der Fahrzeugausweise, datiert vom 3. November 2020, ins Recht. Weiter reichte er einen Beleg dafür ein, dass die A.________ GmbH am 28. August 2020 ein Händlerschild eingelöst hat, welches sich gemäss dem von ihm eingereichten Foto an einem grauen Renault Espace befindet. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2020 bringt die Gemeinde insbesondere vor, der Beschwerdeführer verfüge über keine Bewilligung für eine Ablagerungsstelle für ausgediente Fahrzeuge und die Motorfahrzeugkontrolle spiele keine Rolle. c) Gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG3 sind die Inhaberinnen oder Inhaber von ausgedienten Fahrzeugen, Fahrzeugteilen, Pneus, Maschinen, Geräten und dergleichen verpflichtet, diese Sachen innert Monatsfrist zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Abfallanlagen und Betriebe, die über eine Bewilligung zur Lagerung solcher Sachen verfügen (Art. 16 Abs. 3 AbfG). Fahrzeuge gelten als ausgedient, wenn sie endgültig ausser Betrieb gesetzt sind oder wenn sie länger als einen Monat ohne Kontrollschild im Freien stehen. Ausgenommen sind Fahrzeuge für die der Halter das 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 3/8 BVD 120/2020/66 Kontrollschild nicht länger als ein Jahr beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hinterlegt hat oder die auf bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder –handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen (Art. 36 Abs. 2 BauV4; Art. 19 Abs. 2 AbfV5). Art. 35 Abs. 2 BauV sieht vor, dass widerrechtliche Ablagerungen – zu denen auch ausgediente Fahrzeuge gehören, die im Freien stehen und nicht auf dafür bewilligten Abstellflächen des Autogewerbes oder -handels zur Reparatur oder zum Verkauf stehen – sofort zu beseitigen sind. d) Die Fotos der Gemeinde belegen, dass sich im Zeitpunkt der Kontrolle vom 13. August 2020 sechs Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf einer ungedeckten Fläche des Grundstücks des Beschwerdeführers befanden. Der Beschwerdeführer bestreitet die Informationen der anlässlich der Kontrolle erstellten Liste nicht. Demnach waren die Fahrzeuge alle seit über einem Monat ausser Verkehr gesetzt und im Besitz des Beschwerdeführers, wobei der Renault Clio erst seit ca. drei Wochen am vorgefundenen Ort stehen soll. Einzig der Mercedes-Benz war erst seit 31. Juli 2020 ausser Verkehr gesetzt. Da die Gemeinde die Wiederherstellungsverfügung erst am 30. September 2020 erliess, der Sohn des Beschwerdeführers den Renault Clio erst anfangs November einlöste und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er habe den Mercedes Benz vor Erlass der Wiederherstellungsverfügung verkauft, standen auch diese Fahrzeuge seit mehr als einem Monat ohne Kontrollschild im Freien. Nicht genügen kann, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben sein seit November 2016 ausser Verkehr gesetztes «Sonntagsfahrzeug» ca. zweimal im Monat mit einem Händlerschild bewegt hat. Daher waren alle sechs Fahrzeuge im Sinne der oben erwähnten Bestimmungen ausgedient. Die Gemeinde verfügte damit zu Recht deren Entfernung, was der Beschwerdeführer zumindest indirekt anerkennt, indem er behauptet und zum Teil auch belegt, dass fünf der sechs Fahrzeuge entweder verkauft, entsorgt oder neu eingelöst sind. Inwieweit er seinen Verpflichtungen tatsächlich nachgekommen ist, hat die Gemeinde zu überprüfen und ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Draussen gelagerte Gegenstände a) Die angefochtene Verfügung verpflichtet den Beschwerdeführer, sämtliche umweltgefährdenden Gegenstände, wie beispielsweise Autoreifen, Autobatterien und Spraydosen, aus dem Aussenraum des Grundstücks Lyss GB-Nr. F.________/I.________ zu entfernen. b) Der Beschwerdeführer reichte mit der Beschwerde Fotos mit handschriftlichen Bemerkungen ein, mit denen er sinngemäss bestreitet, dass das Lagern von Gegenständen wie Spraydosen, Autobatterien und eingepackten Sommerrädern gefährlich bzw. widerrechtlich sei. Die Gemeinde führte im angefochtenen Entscheid bzw. in ihrer Vernehmlassung aus, diese Gegenstände müssten aus Umweltschutzgründen im Innenraum gelagert werden, worauf sie den Beschwerdeführer bereits vor Ort hingewiesen habe. Sowohl die Batterie, die auslaufen könnte, als auch die Autoreifen und Spraydosen müssten von den nicht entwässerten Flächen entfernt werden. c) Spraydosen und Autobatterien sind gefährliche Stoffe bzw. – falls sie entsorgt werden müssen – Sonderabfall.6 Mit solchen Stoffen muss so umgegangen werden, dass sie, ihre Folgeprodukte oder Abfälle die Umwelt oder mittelbar den Mensch nicht gefährden können (Art. 28 Abs. 1 USG7). Für die Lagerung solcher Stoffe im Freien gelten mindestens folgende 4 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 5 Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV; BSG 822.111) 6 Vgl. Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (SR 814.610.1), Abfallverzeichnis Code 16 05 04 und Code 16 06 01 7 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 4/8 BVD 120/2020/66 Grundanforderungen: dichter, standfester Bodenbelag, ausreichende Rückhaltemöglichkeiten für auslaufendes Lagergut, die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsabstände und eine Überdachung.8 Die Fotos des Beschwerdeführers zeigen, dass er die Gegenstände ohne spezielle Vorrichtungen entlang der Hausmauer lagert, womit er nicht einmal die Grundanforderungen einhält. Die Gemeinde hat daher zu Recht die Entfernung der Gegenstände aus dem Aussenraum angeordnet. d) Gemäss der handschriftlichen Bemerkung des Beschwerdeführers auf der von ihm eingereichten Foto der entlang der Hausmauer gelagerten Autopneus handelt es sich um Sommerreifen. Vier davon waren bereits im Sommer dort gelagert.9 Eine Sache gilt auch dann als ausgedient, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer während längerer Zeit nicht willens oder in der Lage ist, sie bestimmungsgemäss zu nutzen und in Stand zu halten.10 Das Lagern von Pneus im Freien lässt diese vorzeitig altern. Da der Beschwerdeführer die Sommerpneus im August draussen lagerte statt diese zu verwenden, hat er sie über längere Zeit nicht bestimmungsgemäss benutzt bzw. in Stand gehalten. Die Sommerpneus gelten damit als ausgedient und der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 16 Abs. 1 AbfG verpflichtet, diese zu entsorgen, wenn sie nicht in gedeckten Räumen aufbewahrt werden können. Die Gemeinde hat daher zur Recht die Entfernung der Pneus verlangt. 4. Verbot geschäftlicher Verrichtungen a) Die Gemeinde forderte den Beschwerdeführer zudem auf, den teilweisen Betrieb einer Autogarage und alle damit zusammenhängenden Aktivitäten, namentlich das Entgegennehmen von Kundenfahrzeugen oder das Reparieren von Klimaanlagen, auf dem Grundstück Lyss GB- Nr. F.________/I.________ einzustellen. b) Der Beschwerdeführer bestreitet, dass in der Liegenschaft an der G.________strasse 36 geschäftliche Arbeiten an Kundenfahrzeugen vorgenommen werden. Arbeiten würden nur an eigenen privaten Fahrzeugen und an Fahrzeugen seiner Söhne durchgeführt. Es sei nicht zu vermeiden, dass ihn Kunden durch Empfehlungen anderer Kunden unangemeldet besuchen um über ein Klimaanlageproblem zu sprechen. Es würden auch keine Aktivitäten im Zusammenhang mit Reparaturen und Klima Service durchgeführt. All seine Tätigkeiten der A.________ GmbH würden im J.________, H.________, getätigt. Die Einrichtung zum Befüllen von Klimaanlagen würden sich in dieser Werkstatt befinden. c) Die Gemeinde führte im angefochtenem Entscheid aus, sie habe von direkten Nachbarn den Hinweis erhalten, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers Arbeiten mit Autoklimaanlagen verrichtet würden. Die An- und Abfahrt der Personenwagen sowie der Betrieb der Motoren führe zu erhöhten Geruchs- und Lärmimmissionen. Mit der Verfügung vom 29. Oktober 2012 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Autogarage einzustellen. Dazu gehöre sowohl die Beratung als auch die Entgegennahme von Fahrzeugen, worauf sie ihn mehrfach hingewiesen habe. Gestützt auf die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 habe der Beschwerdeführer 8 Lagerung gefährlicher Stoffe, Leitfaden für die Praxis, herausgegeben von den Umweltfachstellen der Kantone der Nordwestschweiz, der Kantone Thurgau und Zürich und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich, überarbeitete Auflage 2018, S. 12 9 Fotodokumentation der Gemeinde, S. 5 10 VGE 22147 vom 23.11.2005. E. 4.4.3; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 24 N. 35 5/8 BVD 120/2020/66 sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit dem teilweisen Betrieb einer Autogarage zu unterlassen. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2020 führt die Gemeinde aus, sie habe den Beschwerdeführer lediglich aufgefordert, den Vorgaben der Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 nachzukommen. Sowohl die Entgegennahme von Kundenfahrzeugen als auch die Beratung zu Klimaanlageproblemen seien auf dem Grundstück des Beschwerdeführers verboten und wären nur innerhalb der Gewerbezone zulässig. Zudem halte sie vorsorglich fest, dass auch ein hobbymässiger Gargenbetrieb in der Wohnzone zonenwidrig sein könne, insbesondere wenn das Arbeiten an privaten Fahrzeugen mit Lärm- und Luftimmissionen verbunden sei. d) Aufgrund einer Anzeige aus der Nachbarschaft wegen Geruchs- und Lärmbelästigungen durch den Betrieb einer Werkstatt forderte die Gemeinde den Beschwerdeführer sowie die damalige Miteigentümerin mit Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 auf, bis 24. Januar 2013 den Betrieb der Autogarage und alle weiteren damit zusammenhängenden Aktivitäten wie Fahrzeug- und Ersatzteilhandel auf dem Grundstück Nr. I.________ einzustellen, die eingebauten Geräte und Maschinen zurückzubauen, sämtliche für die Führung des Gewerbebetriebs verwendeten Utensilien und Geräte vom Grundstück zu entfernen und falls nötig fach- und umweltgerecht zu entsorgen sowie den ursprünglichen Zustand der Doppelgarage und des Kellers wiederherzustellen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Nach einer Kontrolle und einer weiteren Fristansetzung durch die Gemeinde setzte der Beschwerdeführer die Wiederherstellungsverfügung zur Zufriedenheit der Gemeinde um.11 Wiederherstellungsverfügungen sind Dauerverfügungen, die in die Zukunft wirken und unbefristet gelten. Wird der Zustand nach erfolgter Wiederherstellung rückgängig gemacht, z.B. durch eine erneute widerrechtliche Nutzung, bedarf es – bei unveränderter Sach- und Rechtslage – keiner neuen Wiederherstellungsverfügung: gestützt auf die bestehende Verfügung kann die Wiederherstellung erneut vollstreckt werden.12 Die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012, wonach der Beschwerdeführer keine Autogarage bzw. damit zusammenhängende Aktivitäten wie Fahrzeug- und Ersatzteilhandel betreiben darf, ist damit nach wie vor gültig. Es ist ihm damit nicht erlaubt, geschäftliche Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Autogarage zu tätigen, wozu auch der Empfang und die Beratung von Kunden bzw. Fahrzeugen gehört. Aufgrund der Aktenlage ist nicht klar, inwieweit der Beschwerdeführer sein Grundstück erneut widerrechtlich nutzt: Zwar reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Garage ein. Seine Behauptung, dies sei sein Arbeitsplatz, belegt er jedoch nicht und würde zusätzliche Aktivitäten an seinem Wohnort – dem Sitz seiner Firma – auch nicht ausschliessen. Die Gemeinde wiederum legt für die bestrittenen Arbeiten mit Autoklimaanlagen keine Beweise ins Recht. Ob der Beschwerdeführer mit den von ihm eingeräumten Gesprächen mit unangemeldeten Besuchern bereits gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 verstossen hat bzw. die vorgefundenen Fahrzeuge (vgl. Ziffer 2 hiervor) auf einen Verstoss schliessen lassen, kann vorliegend offenbleiben. Denn die Gemeinde wiederholt in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung nur, was aufgrund der Wiederherstellungsverfügung vom 29. Oktober 2012 bereits gilt, ohne dafür Kosten zu erheben. 5. Ergebnis und Wiederherstellungsfrist Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Die von der Gemeinde angesetzte Wiederherstellungsfrist von einem Monat bis 30. Oktober 2020 ist abgelaufen. Sie wird 11 Vgl. Schreiben vom 4. März 2014 12 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Aufl., Band I, Bern 2020, Art. 46 N. 8 6/8 BVD 120/2020/66 von Amtes wegen neu angesetzt auf den 1. März 2021. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 30. September 2020 bestätigt. 6. Verfahrenskosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 800.– Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV13). Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haben sich nicht vernehmen lassen und keine eigenen Anträge gestellt. Sie werden daher nicht kostenpflichtig.14 b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Wiederherstellungsfrist wird von Amtes wegen neu angesetzt auf den 1. März 2021. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Lyss vom 30. September 2020 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von 800.– Franken werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Herrn D.________, eingeschrieben - Herrn E.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Lyss, Bau + Planung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 14 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 8 7/8 BVD 120/2020/66 Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8