2. Die Verfahrenskosten von CHF 1575.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 Parteikosten im Betrag von CHF 5002.65 (inkl. Auslagen und MwSt) zu ersetzen. 4. Die Gemeinde Bolligen hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von CHF 550.05 (inkl. Auslange und MwSt) zu ersetzen. IV. Eröffnung