c) Weiter rechtfertigt es sich, infolge der begangenen Gehörsverletzung dem Beschwerdeführer ein Achtel der geltend gemachten Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten des Beschwerdeführers betragen gemäss der Kostennote vom 20. Mai 2021 CHF 4400.50 (Honorar; CHF 4000.00, Auslagen; CHF 85.90, Mehrwertsteuer; CHF 314.60) und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Da die Gemeinde Bolligen die Gehörsverletzung zu verantworten hat, hat sie dem Beschwerdeführer ein Achtel der Parteikosten (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), ausmachend CHF 550.05, zu ersetzen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei seine Parteikosten selber zu tragen.