Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 somit Parteikosten im Umfang von CHF 5002.65 (Honorar CHF 4500.00; Auslagen CHF 145.00; Mehrwertsteuer CHF 357.65) zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin 1 war anwaltlich nicht vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz.