Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten. Auf die Durchführung eines aufwändigen Beweisverfahrens wurde verzichtet. Angesichts der hier umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt höchstens als durchschnittlich einzustufen. Es rechtfertigt sich deshalb, das Honorar auf CHF 4500.00 festzulegen. Dazu kommen die Auslagen von CHF 145.00 und die Mehrwertsteuer von CHF 357.65 (7.7 % MwSt auf CHF 4645.00). Der unterliegende Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner 2 somit Parteikosten im Umfang von CHF 5002.65 (Honorar CHF 4500.00; Auslagen CHF 145.00;