Es rechtfertigt sich, aufgrund der Gehörsverletzung, die die Gemeinde begangen hat, auf einen Achtel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, ausmachend CHF 225.00, zu verzichten. Die verbleibenden Verfahrenskosten von CHF 1575.00 werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).