Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aus den Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen ist. Auch kann auf seine Beschwerde teilweise nicht eingetreten werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gemeinde den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzte (vgl. Erwägung 3d). Dieser Verfahrensfehler stellt einen besonderen Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG dar. Es rechtfertigt sich, aufgrund der Gehörsverletzung, die die Gemeinde begangen hat, auf einen Achtel der Verfahrenskosten von CHF 1800.00, ausmachend CHF 225.00, zu verzichten.