g) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Anträge des Beschwerdegegners 2 in den Ziffern 2 und 3 seines Rechtsbegehrens in der Beschwerdeantwort vom 26. November 2020 erledigt. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. 7. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV31). Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1800.00.