Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Luftbild nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist damit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer verlangten Beweismassnahmen, namentlich den Beizug eines Kreisgeometers, verzichtete. Eine Rückweisung der Sache an die Gemeinde scheidet damit aus. Die Gemeinde hat die baupolizeiliche Angelegenheit zu Recht als erledigt betrachtet. Dass sie auf die Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.