BauG ist somit abgelaufen. Die Wiederherstellung der Teleskopantenne fällt somit von vornherein ausser Betracht, selbst wenn diese nach den Angaben des Beschwerdegegners 2 in eingefahrenem Zustand 20 cm höher sein sollte als bewilligt. Zwingende öffentliche Interessen, die eine Widerherstellung rechtfertigen würden, bestehen nicht. Unter diesem Umstanden durfte die Gemeinde auf weitere Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Antennenhöhe verzichten.