d BewD in der Fassung vom 1. Januar 1995). Bei gebotener Sorgfalt und Aufmerksamkeit hätte die Gemeinde bei der damaligen Kontrolle somit eine allfällige Abweichung von der Baubewilligung erkennen können, zumal die Höhe der Antenne schon im damaligen Baubewilligungsverfahren umstritten war. Die Gemeinde bzw. das Bauinspektorat könnte von einer allfälligen Abweichung von der bewilligten Antennenhöhe seit mehr als 20 Jahre Kenntnis haben. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Höhe des Teleskopmastes nach der erstmaligen Montage verändert worden ist, bestehen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine. Die fünfjährige Frist nach Art. 46 Abs. 3 BauG ist somit abgelaufen.