Frist zur Wiederherstellung eines baurechtswidrigen Zustands darf nicht leichthin angenommen werden, denn die kommunalen Baupolizeibehörden sind nicht gehalten, regelmässig nach allfälligen widerrechtlichen Bauten zu suchen.29 e) Aus den Akten folgt, dass die strittige Amateurfunkantenne im Jahr 1998 bewilligt und wenig später erstellt worden ist. Nach der damaligen Baugesetzgebung galt – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – nach Bauvollendung eine Kontrollpflicht durch die Gemeindebaupolizeibehörde (vgl. aArt. 47 Abs. 1 Bst. d BewD in der Fassung vom 1. Januar 1995).