d) Die Wiederherstellung kann aufgrund des Zeitablaufs verwirkt sein.27 Nach Ablauf von fünf Jahren, seitdem die Rechtswidrigkeit erkennbar war, kann die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nur verlangt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen es erfordern (Art. 46 Abs. 3 BauG). Erkennbar ist ein rechtswidriger Zustand, wenn er von der Behörde bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkannt werden können.28 Der Ablauf einer gesetzlichen 26 Vgl. pag. 7.2 und pag. 8.1 der Vorakten der Gemeinde Bolligen 27 BGE 136 II 359 E. 6 28 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 11